AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für den Verkauf von Baustoffen/Produkten der Terra Textura Solutions GmbH, Hanau

Stand: Juni 2009

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Unsere Lieferungen/Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.

1.2 Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3 Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

2.2 Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam.

2.3 Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.


3. Bestimmungen für die Lieferung von Baustoffen/Produkten
3.1 Gewichtsermittlung
Als maßgebend für die Fakturierung gilt das in unserem Lieferwerk von uns auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichtsermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Das Gewicht der Lieferung kann nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor seiner Entladung gerügt werden.

3.2 Lieferzeit
(1) Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde kann 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
(2) Der Kunde kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
(3) Der Kunde kann im Falle des Verzugs uns auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Annahme der Lieferung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ein Schadenersatzanspruch steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt. Der Anspruch auf Lieferung ist in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
(4) Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung durch Zufall wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 2 und 3, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
(5) Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Absatz 2, Satz 3, Absatz 3 sowie Absatz 4 dieses Abschnitts.
(6) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Wenn die Behinderung länger als 3 Werktage dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(8) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang jederzeit berechtigt.

3.3 Gefahrübergang
Eigentum und Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lieferwerk verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, gehen die Gefahr und das Eigentum mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3.4 Gewährleistung
(1) Die zu liefernden Materialen haben mittlere Art und Güte zu entsprechen.
(2) Für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist leisten wir Gewähr dafür, dass die gelieferten Materialien fehlerfrei sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem jeweiligen Lieferdatum.
(3) Der Kunde hat die Materialien unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Materialien schriftlich zu rügen. In jedem Fall sind Mängelrügen vor Einbau des Materials bzw. vor Verbindung oder Vermischung mit anderen Materialien zu erheben. Nach Einbau bzw. nach Verbindung oder Vermischung des Materials mit anderen Gegenständen können Ansprüche wegen Mängel, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden. Andere Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen.
(4) Sind die gelieferten Materialien fehlerhaft, so liefern wir Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen.
(5) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die gelieferten Materialien und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für von uns übernommene Garantien.

3.5 Preise für den Verkauf
(1) Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend.
(2) Nach Vertragsschluss sind für unsere Lieferungen Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind; die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis berechnet.
(3) Die Preise für Lieferungen verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Der Frachtberechnung wird der jeweils gültige Tarif zugrunde gelegt.

3.6 Haftung
TerraTextura haftet nicht für leicht fahrlässige Verletzungen einer nicht wesentlichen Vertragspflicht. Für leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalspflichten) ist die Haftung von TerraTextura auf den Ersatz typischer und für TerraTextura vorhersehbarer Schäden begrenzt. TerraTextura haftet nicht für vertragsuntypische und unvorhersehbare Folgeschäden. Ausgenommen von der Begrenzung ist die Haftung für Körperschäden.

3.7 Sicherheiten
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Das von uns gelieferte Material bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
(3) Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache; unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum.
(4) Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten.
(5) Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offen zulegen.
(6) Unabhängig vom umfassenden Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde zur Sicherung unserer sämtlichen Kaufpreisforderungen, die uns gegen den Kunden aus der Lieferung von Materialien zustehen, hiermit gesondert alle ihm aus den jeweiligen Baumaßnahmen, bei denen unser geliefertes Material eingesetzt wurde, zustehenden und künftig zur Entstehung kommenden Ansprüche und Rechte in Höhe des uns gegenüber offenen Saldos - und zwar mit dem Range vor der dann verbleibenden Restforderung - an uns ab. Im übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 5 über die Einziehung und Offenlegung sinngemäß.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche notwendige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte; der Kunde hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen.
(8) Machen Drittschuldner eine Abtretung davon abhängig, dass die gesamte dem Kunden aus einem Bauvertrag zustehende Forderung abgetreten werden muss, so tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die ihm zustehende Forderung in vollem Umfang an uns ab. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.

4. Zahlung
(1) Soweit nicht anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Überschreitet der Kunde das Ziel von 10 Tagen nach Rechnungsstellung, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen.
(2) Trotz etwaiger anders lautender Bestimmungen des Kunden sind wir berechtigt, Zahlungen des Kunden nach § 366, Abs. 2 BGB zu verrechnen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
(3) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt - werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein - oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die gesamte (Rest-)Schuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, von unseren Abnahme- bzw. Lieferungsverpflichtungen zurückzutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(4) Gegenüber unseren Rechnungen kann nur mit von uns anerkannten oder bereits gerichtlich festgestellten Gegenforderungen aufgerechnet werden.
(5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

5. Sonstige Bestimmungen
(1) Soweit gesetzlich zulässig, ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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